Vorgehen bei einer Stiftungsgründung

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Anfang 2011 gab es in Deutschland mehr als 17.000 Stiftungen, jedes Jahr werden bis zu 1.000 neue Stiftungen errichtet, der Trend ist stark steigend. 70 % der Stiftungen wurden nach der Wiedervereinigung gegründet. Jedes Jahr werden in Deutschland 200 Milliarden Euro Vermögenswerte vererbt. Erblasser erwägen daher immer mehr, ihr Vermögen in eine Stiftung einzubringen. Sie verfolgen damit unterschiedliche Zwecke. So kann bei der Stiftungsgründung die Erhaltung des Familienvermögens im Vordergrund stehen, eine Erbteilung soll verhindert werden oder es sollen Erbschaftssteuer sowie Schenkungssteuer erspart werden. Die Erträge aus der Stiftung können dann den Lebensunterhalt der Erben sicherstellen oder sie dienen gemeinnützigen Zwecken.

Die Voraussetzungen zur Stiftungsgründung bestehen darin, dass die Stiftung dauerhaft einen bestimmten Stiftungszweck verfolgt, ihr ein eigenes, unveräußerliches Stiftungsvermögen zur Verfügung steht und eine Stiftungsorganisation vorhanden ist, die den Stiftungszweck verwirklicht. Im Gegensatz zu einer Spende, bei der das Geld direkt für den Spendenzweck ausgegeben wird, ist das Stiftungsvermögen ein Sondervermögen. Es muss in voller Höhe erhalten und soll angelegt werden und dadurch Erträge erwirtschaften. Die Erträge dienen dann dazu, den Stiftungszweck zu realisieren. Das Stiftungskapital für eine Stiftungsgründung beträgt je nach Bundesland mindestens 50.000 Euro. Die Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Die Stiftungsgründung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft des Stifters. Der Stifter kann zu Lebzeiten handeln, die Stiftung gründen und mit Kapital ausstatten oder in seinem Testament die Errichtung bestimmen. Die Stiftung kann auch gegründet und als Erbe eingesetzt werden. Sie wird dann erst im Todesfall des Stifters mit Kapital ausgestattet. Zu Lebzeiten muss der Stifter in schriftlicher Form die Stiftungsverfassung dokumentieren und den Stiftungszweck und den Vorstand bestimmen. Zur Entstehung der Stiftung ist die Genehmigung meist des Innenministeriums des Landes notwendig, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Es ist Sache des Gründers, diese Genehmigung zu beantragen. Ist die Stiftung testamentarisch angeordnet, holen die Erben, notfalls das Nachlassgericht, die Genehmigung ein. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht.

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